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BCKategorie 21.09.2015 09:27:53 Uhr

Reform des Versorgungsausgleichs: Neue Aufgaben für Arbeitgeber

Die Reform in Kürze
Nach dem neuen Versorgungsausgleichsgesetz (Bundesgesetzblatt vom 8. April 2009 Teil I Nr. 18 Seite 700) werden die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung bei einer Scheidung ausgeglichen. Auch Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung fallen darunter, und zwar unabhängig von der Leistungsform. Der Versorgungsausgleich umfasst künftig nicht nur Renten sondern auch Kapitalleistungen. Das Gesetz sieht eine Rangfolge von Ausgleichsformen vor. Haben die Eheleute eine wirksame Vereinbarung über den Versorgungsausgleich geschlossen, erfolgt dieser entsprechend. Liegt eine solche nicht vor, wird grundsätzlich die "interne Teilung" vorgenommen, das heißt, der Ehegatte des Mitarbeiters bekommt ein Anrecht beim Versorgungsträger. Ausnahmsweise kann eine "externe Teilung" erfolgen. In diesem Fall werden die Anrechte des Ehegatten auf einen anderen Versorgungsträger übertragen. Ganz unterbleiben kann der Ausgleich bei kurzen Ehezeiten oder bei einem geringen Ausgleichswert.

Arbeitgeber ist Versorgungsträger
Mit der Reform kommen auf viele Unternehmen neue Aufgaben zu. Fungiert der Arbeitgeber selber als Versorgungsträger (zum Beispiel Pensionszusage) ist er verpflichtet, dem Ehegatten Auskunft über die Höhe des Anrechts zu erteilen. Außerdem muss der Arbeitgeber die Berechnung der in der Ehezeit erworbenen Ansprüche selbst vornehmen und dem Familiengericht einen Vorschlag machen, wie sich der "Ausgleichswert" bestimmt. Viele der betroffenen Unternehmen werden hier entweder Fachkräfte einstellen oder sich externer Beratung bedienen, da eine Aufteilung von Rentenanwartschaften versicherungsmathematische Berechnungen erfordert, welche Alter und Geschlecht der Ehegatten berücksichtigen. Die Grundlagen der Berechnung des Ausgleichs müssen dem Familiengericht dargelegt werden. Bei Berechnungsfehlern haftet der Arbeitgeber.

Wird die interne Teilung angewandt, gilt für den Arbeitgeber der Ehegatte quasi als Mitarbeiter, obwohl dieser nie für ihn tätig war. In diesem Fall ergeben sich zusätzliche Verwaltungskosten sowie andere Aufwendungen, zum Beispiel Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Arbeitgeber ist nicht Versorgungsträger
Wird die Versorgung über eine Lebens- oder Direktversicherung bzw. eine Pensionskasse abgewickelt, treffen die vorgenannten gesetzlichen Aufgaben die Unternehmen nicht, da nur die Versorgungsträger über die entsprechenden Daten verfügen.

Mehr zum Versorgungsausgleichsgesetz
Mehr zum neuen Recht erfahren Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz.

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